Hausbesitzabgaben / Vorschreibung

Was passiert bei einem Besitzwechsel? 

Unter Hausbesitzabgaben versteht man üblicherweise die von einem Haus- bzw. Grundstückseigentümer an die Gemeinde zu entrichtenden Steuern, Abgaben. (z.B. Grundsteuer, Kanalbenützungsgebühr, Müllabfuhrgebühr)

Ein Haus oder ein Grundstück wird verschenkt oder verkauft. Kurzum, es findet ein Besitzwechsel statt. Was passiert mit den Steuern und Abgaben? Diese Fragen werden immer wieder an die Sachbearbeiter der Gemeinde gestellt.

An den Liegenschaftseigentümer ergeht vierteljährlich, ca. 2 Wochen vor der Fälligkeit, eine Lastschriftanzeige über die zu entrichtenden Steuern bzw. Abgaben. Bei mehreren Eigentümern der Liegenschaft ergeht die Vorschreibung nur an einen Eigentümer (Zustellbevollmächtigter), die Miteigentümer haften für die Abgaben bzw. Steuern zu ungeteilten Handen. Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Vorschreibung erfolgt eine EDV-mäßige Abgabenmahnung und in weiterer Folge die gerichtlichen Einbringungsmaßnahmen.

Daher unser Tipp Abbuchungsauftrag erteilen!

Dadurch kann auf die zeitgerechte Zahlung nicht vergessen werden und man erspart sich künftig im Falle einer erfolgten Mahnung Säumniszuschläge und Mahngebühren.

Die Grundsteuer errechnet sich aus dem Einheitswert und dem daraus errechneten Steuermessbetrag. Der Einheitswertbescheid wird vom Finanzamt erlassen.

Der Steuermessbetrag mal Hebesatz der Marktgemeinde ergibt die Grundsteuer, die von der Gemeinde mit Grundsteuerbescheid vorgeschrieben wird. Ein Grundsteuerbescheid ist so lange gültig, bis eine Änderung eintritt und ein neuer Bescheid erlassen wird.

Was ist bei einem Eigentümerwechsel zu beachten?

Die Zurechnung der Grundsteuer im Falle eines Besitzwechsels geschieht immer mit dem 1. Jänner des dem Vorgang folgenden Kalenderjahres. Diese so genannte „Fortschreibung“ ist gesetzlich geregelt. Das heißt, im Jahr des Verkaufes oder der Weggabe hat die Grundsteuer der bisherige Besitzer zu bezahlen und erst ab dem Folgejahr der Besitznachfolger. Diese Vorgänge brauchen eine gewisse Bearbeitungszeit, den Behördenweg. Vom Notariat zum Grundbuch und zum Finanzamt. Erst dann kommt die Mitteilung zur Gemeinde und es kann die Zurechnung der Grundsteuer mit Bescheid erfolgen (dies kann bis zu einem Jahr dauern). Es ist der Vorbesitzer aber so lange zahlungsverpflichtet, bis ein Bescheid etwas anderes aussagt. Es wird aber in jedem Fall eine Rückrechnung und Rückerstattung der Steuer bis zum 1. Jänner des Zurechnungsjahres erfolgen.

Der bisherige Eigentümer (Verkäufer) hat daher – nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes – noch die gesamte Grundsteuer des Jahres, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, zu entrichten.

Da die Grundsteuer und die übrigen Hausbesitzabgaben auf einem Konto verbucht werden und eine Trennung während des laufenden Jahres einen großen Verwaltungsaufwand bedeuten würde, werden auch die anderen Hausbesitzabgaben erst mit 1. Jänner des Folgejahres umgestellt.

Der Verkäufer kann aber vereinbaren, dass ihm der Käufer die ab Übergabe der Liegenschaft anfallenden Hausbesitzabgaben erstattet oder an seiner Stelle einzahlt. In diesem Fall müsste die Buchhaltung der Gemeinde vom Verkäufer und Käufer davon verständigt werden (wenn möglich Kopie des Kaufvertrages oder Grundbuchauszuges vorlegen).

Der neue Eigentümer wird sodann bis zur endgültigen Erledigung des Verkaufsverfahrens (neuer Einheitswertbescheid des Finanzamtes) in unserer Steuerdatei als „Zustellungsbevollmächtigter“ geführt. Nachdem die Gemeinde vom Finanzamt einen Einheitswertbescheid für den neuen Eigentümer erhalten hat, wird die Anschrift für die Vorschreibungen automatisch geändert.

Zuständig

Formulare