LÄRMSCHUTZVERORDNUNG

Aushängezeitraum: 30.04.2018 - 31.12.2050

Arbeiten mit Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit beträchtlicher Lärmentwicklung, wie Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren, Schlagbohrmaschinen, Winkelschleifer, Kreissägen, Motorsägen udgl. dürfen vom 01. Juni bis 31. August jeden Jahres NUR von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 20.00 Uhr in Betrieb genommen werden.

An Sonn- und Feiertagen sind solche Arbeiten gänzlich (ganzjährig) verboten!

Diese bestimmungen betrifft nicht die, zur Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, erforderliche Tätigkeit und die Ausübung eines Gewerbes oder Industriegebietes.

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