Verordnung: Grundstückspflege

Aushängezeitraum: 30.06.2022

§ 4 Pflegemaßnahmen

(1) 

a) Rasenflächen, Wiesen oder in Art, Nutzung oder Bewuchs vergleichbare Flächen sind in angemessenen zeitlichen Abständen, mindestens aber zweimal im Kalenderjahr (erste Pflege bis spätestens 30. Juni, zweite Pflege bis spätestens 30. September eines jeden Jahres) zu mähen.

b) ... Hecken entlang von öffenltichen (Gemeinde-) Wegen und (Gemeinde-) Straßen sind dauerhaft so zu kürzen, dass sie hinter der Grundgrenze verbleiben. In diesem Zusammenhang wird besonders auf die Bestimmungen des § 18 Oö. Straßengesetz verwiesen.

Verordnung: Grundstückspflege (1,39 MB) - .PDF

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