Winterdienst: Hinweise für die Gemeindebevölkerung

Schneepflug

Wir ersuchen die Gemeindebevölkerung um Beachtung folgender Hinweise:

Der Winterdienst (Schneeräumung, Streuung) in der Gemeinde Unterach wird vom Gemeindebauhof und vom Maschinenring nach einem Dienst-, Zeit- und Streckenplan durchgeführt, in dem die zu betreuenden Straßen und Wege auch nach Prioritäten gereiht sind. Unsere Winterdienstkräfte sind bei starken Schneefällen rund um die Uhr im Einsatz und verrichten ihre Arbeit bei nicht immer einfachen Rahmenbedingungen nach bestem Wissen und Gewissen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nicht überall und zu jeder Zeit alle Gemeindestraßen, Güterwege, Siedlungsstraßen, Parkplätze, Gehsteige, Gehwege, usw. gleichzeitig und perfekt geräumt sowie gestreut sein können. Insbesondere dann, wenn starker Schneefall herrscht. Es ist unmöglich, im Winter die gleichen Verkehrsverhältnisse wie im Sommer zu schaffen!

Aus diesem Grund ist auch die Eigenvorsorge – wie sie auch in der Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben ist – ein wesentlicher Aspekt für die Sicherheit im Winter. Winterausrüstung und auch eine an die Straßenverhältnisse angepasste Fahrgeschwindigkeit haben weit größeren Einfluss auf die Verkehrssicherheit, als jede noch so gute Winterdienstmaßnahme. Auch bei Fußgängern ist festes Schuhwerk und entsprechendes Verhalten Voraussetzung.

Sollten Sie dennoch manchmal der Ansicht sein, dass die Räumung und Streuung der Straßen in ihrem Umgebungsbereich nicht immer optimal bzw. nicht ganz nach Ihren Wünschen und Vorstellungen erfolgt, muss seitens der Gemeinde Unterach um Verständnis gebeten werden, dass mit den vorhandenen personellen, maschinellen und finanziellen Möglichkeiten das Auslangen gefunden werden muss.

Für Wünsche, Beschwerden und Anregungen ist das Gemeindeamt unter Tel.: +43 7665 8255 zuständig.

Weiters dürfen wir auch auf Ihre Verpflichtungen als Straßenanrainer und Hausbesitzer gem. den Bestimmungen der STVO hinweisen und müssen festhalten, dass Folgendes zu beachten ist:

  1. Es gilt zu beachten, dass eine einwandfreie Schneeräumung auch nur dann möglich ist, wenn die Straßen und Wege von den Räumfahrzeugen ohne Probleme befahren werden können. Fahrzeuge, die auf der Fahrbahn abgestellt werden oder in die Fahrbahn hinein ragen, hindern den Schneepflugfahrer daran, die Straße ordnungsgemäß zu räumen.
  2. Keinen Schnee von Gehsteigen oder Hauseinfahrten auf die Straße schaufeln! Dies ist mit einem Strafausmaß von € 72.- bis € 726.- (wenn die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet ist) strafbar.
  3. Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand von bis zu 50 m neben einer öffentlichen Straße liegen, müssen die Ablagerung des Schneeräumgutes, das beim öffentlichen Winterdienst der Gemeinde anfällt, gemäß § 21 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 ohne Anspruch auf Entschädigung dulden.
  4. Es ist nicht zu verhindern, dass vom Schneepflug der von Ihnen freigeschaufelte Gehsteig oder die Hauseinfahrt manchmal wieder zu geräumt wird. Es ist für eine effiziente Räumung ein entsprechendes Fahrtempo erforderlich. Es auch nicht möglich, bei jeder Hauszufahrt den Schneepflug zu schwenken, damit kein Schnee in die Zufahrt fällt.
  5. Der Winterdienst kann nicht überall gleichzeitig sein. Wir haben über 80 km Straßen und Wege sowie eine Reihe von Parkplätzen zu räumen und zu streuen. Bei starken Schneefällen ist es daher aus zeitlichen Gründen mitunter nicht mehr möglich, im Ortsgebiet Gehsteige vor bebauten Liegenschaften umgehend zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung und Haftung hat ausschließlich der Grundstückseigentümer (ABGB), auch wenn die Gemeinde normalerweise die vorgelagerten Gehsteige betreut.

Wir werden uns jedenfalls auch im heurigen Winter bemühen, den erforderlichen Winterdienst so rasch und effizient wie möglich durchzuführen, ersuchen aber auch Ihrerseits um Ihr Verständnis, um Eigeninitiative und Mithilfe.

Die Mitarbeiter der Gemeinde Unterach

21.11.2022